§
1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Kunst- und Kulturverein
Villa Trute". Er hat seinen Sitz in Tanne. Der Verein
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener
Verein" in der abgekürzten Form "e. V."
§
2 Zweck
Zweck des Vereins ist, Kunst und Kultur im Raum Hochharz
und Umgebung zu fördern durch:
- Präsentation bildender und darstellender Kunst, einschließlich
der Begegnung mit Künstlern
- Pflege musikalischer Genres und Durchführung von
musikalischen Veranstaltungen
- offene Kinder- und Jugendarbeit in Form von Projekten
mit und für Kinder und Jugendliche
- Pflege der gesamten literarischen Genres
- Austausch über geistig-kulturelle Werte
- Pflege der kulturellen Traditionen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art,
die dem Satzungszweck entsprechen (z.B. Ausstellungen, Konzerte,
Lesungen, Gesprächsforen, Workshops, Kurse, Wettbewerbe,
die Schaffung einer Kunstsammlung u. ä.),
- die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Organisationen,
die ähnliche Ziele verfolgen,
- die Erarbeitung und Unterbreitung von Kunst- und Kulturangeboten
für die Menschen der Region ebenso für Urlauberinnen
und Urlauber,
- die Förderung von Kunst- und Kulturverständnis
sowie Meinungsvielfalt und Toleranz durch direktes Zusammenwirken
der Menschen in der Region sowie Urlauberinnen und Urlaubern
mit Kunst- und Kulturschaffenden,
- Unterhaltung und Bereitstellung von Räumlichkeiten,
in welchen Künstler ihre Werke ausstellen können,
Musiker ihre Musik darstellen können, Regisseure o.
ä. ihre Filme vorstellen können.
§
3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung (AO). Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr
endet am 31. Dezember 2007.
§
5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab ihrer
Volljährigkeit.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der
Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Die Mitgliedschaft
wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet
an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zulässig,
b) mit dem Tod des Mitglieds,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied kann ferner durch einstimmigen Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten
und grobe Missachtung der Satzung vorliegen.
Vereinsschädigendes Verhalten ist insbesondere dann
gegeben, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag
im Zahlungsverzuge ist.
Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss muss dem
Mitglied schriftlich mit einer Begründung mitgeteilt
werden. Der Nachweis des Zuganges des Schreibens ist zu
führen.
(5) Gegen den Ausschluss ist Berufung vor der Mitgliederversammlung
möglich. Die Berufung muss schriftlich innerhalb eines
Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss
erfolgen. Sie ist beim Vorstand einzureichen.
Die Beratung über die Berufung muss auf die Tagesordnung
der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden.
(6) Die Pflichten der Mitglieder bestehen aus
- der Förderung und Vertretung der Interessen des Vereins
- der Beachtung der Vereinssatzung
- der Zahlung des festgesetzten Beitrages.
§
6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können
weitere organisatorische Gliederungen mit besonderen Aufgaben
geschaffen werden.
§
7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. stellvertretenden Vorsitzenden,
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer
von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis
eine Neuwahl erfolgt. Zu Vorstandsmitgliedern können
nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt
der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest
der Zeit. Aus wichtigem Grund kann jedes Vorstandsmitglied
abberufen werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig.
§
8 Kurator
(1) Der Vorstand kann bei Bedarf einen sachkundigen Kurator
bestellen.
(2) Der Kurator entscheidet zusammen mit dem Vorstand über
künstlerische Belange, wie die Art und Anzahl der durchzuführenden
Kunstausstellungen, die auszustellenden Künstler und
die Auswahl von Kunstwerken für die Kunstsammlung des
Vereins.
(3) Dem Kurator kann für seine umfangreiche Tätigkeit
eine angemessene Aufwandsentschädigung bzw. ein Honorar
bewilligt werden.
§
9 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten, die
jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
§
10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im
Jahr zusammen (Jahreshauptversammlung). Der Vorstand kann
nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung
muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder
dieses beantragen.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht
vertreten lassen.
Der/ Die jeweils bevollmächtigte Vertreter/ in darf
nur ein Mitglied vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt
über alle Vereinsangelegenheiten - mit Ausnahme der
Satzungsänderung (§ 13) und der Auflösung
(§ 14) - mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorstand.
(4) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter der
Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
erfolgt durch einfachen Brief.
(5) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens
folgende Punkte enthalten:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- Bericht der Revisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Bestätigung/ Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
(6) Zu den Mitgliederversammlungen muss mit einer Frist
von 2 Wochen vor dem Termin ihrer Durchführung eingeladen
werden.
(7) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
geführt, Protokolle bedürfen der Unterschrift
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
§
11 Revisoren
Zur Kassenprüfung wählt die Jahreshauptversammlung
2 Revisoren aus ihrer Mitte.
Die Wahl der Revisoren erfolgt durch die Jahreshauptversammlung
für die Dauer von 2 Jahren.
Diese Revisoren haben der Jahreshauptversammlung vor der
Entlastung des Vorstandes einen Bericht zu geben. Der Bericht
der Revisoren hat schriftlich zu erfolgen und muss von mindestens
einem Revisor unterschrieben sein. Die Revisoren haben das
Recht, jederzeit Einsicht in alle Geschäftsvorgänge
zu nehmen, ihnen sind die dazu erforderlichen Unterlagen
vorzulegen.
Die Revisoren sind rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung
zur Kassenprüfung vom Vorstand einzuladen.
§
12 Beitragsordnung
Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§
13 Mitarbeiter/ innen
Der Verein kann zur Erfüllung der Satzungsaufgaben
Mitarbeiter beschäftigen.
Soweit der Verein Mitarbeiter beschäftigt, kann ein
Geschäftsführer bestimmt werden, dem organisatorische
Leitungsaufgaben zugewiesen werden. Der Geschäftsführer
darf keinerlei Verbindlichkeiten für den Verein eingehen.
§
14 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzungen können nur mit Zustimmung
von mindestens 3/4 der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen
Vereinsmitglieder erfolgen.
(2) Anträge auf Satzungsänderung müssen so
rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden, dass sie bei
der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt und
ihre Behandlung in der Tagesordnung angekündigt werden
kann.
§
15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins muss auf die Tagesordnung
einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies von
mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(2) Der Auflösungsantrag muss dem Vorstand so rechtzeitig
bekannt sein, dass er ihn in der Einladung zur Mitgliederversammlung
beifügen und seine Behandlung ankündigen kann.
(3) Die Auflösung erfolgt, wenn alle der zur Mitgliederversammlung
erschienenen Vereinsmitglieder dem Antrag zustimmen.
(4) Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Tanne, die das Vereinsvermögen für die in §
2 genannten Zwecke zu verwenden hat.§ 16 Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wernigerode
einzutragen.
Vorstehende Satzung wurde am 23. November 2007 errichtet