Kurse
Wir
Unterkunft/Verpflegung
Was es sonst noch gibt
Anmeldung
Anreise
Links
Kontakt
 
Kontakt

Kontakt

Impressum

AGB für
Kursteilnehmer etc.

Vereins-
Satzung

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Kunst- und Kulturverein Villa Trute". Er hat seinen Sitz in Tanne. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V."

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist, Kunst und Kultur im Raum Hochharz und Umgebung zu fördern durch:
- Präsentation bildender und darstellender Kunst, einschließlich der Begegnung mit Künstlern
- Pflege musikalischer Genres und Durchführung von musikalischen Veranstaltungen
- offene Kinder- und Jugendarbeit in Form von Projekten mit und für Kinder und Jugendliche
- Pflege der gesamten literarischen Genres
- Austausch über geistig-kulturelle Werte
- Pflege der kulturellen Traditionen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art, die dem Satzungszweck entsprechen (z.B. Ausstellungen, Konzerte, Lesungen, Gesprächsforen, Workshops, Kurse, Wettbewerbe, die Schaffung einer Kunstsammlung u. ä.),
- die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen,
- die Erarbeitung und Unterbreitung von Kunst- und Kulturangeboten für die Menschen der Region ebenso für Urlauberinnen und Urlauber,
- die Förderung von Kunst- und Kulturverständnis sowie Meinungsvielfalt und Toleranz durch direktes Zusammenwirken der Menschen in der Region sowie Urlauberinnen und Urlaubern mit Kunst- und Kulturschaffenden,
- Unterhaltung und Bereitstellung von Räumlichkeiten, in welchen Künstler ihre Werke ausstellen können, Musiker ihre Musik darstellen können, Regisseure o. ä. ihre Filme vorstellen können.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2007.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab ihrer Volljährigkeit.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
b) mit dem Tod des Mitglieds,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied kann ferner durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten und grobe Missachtung der Satzung vorliegen.
Vereinsschädigendes Verhalten ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Zahlungsverzuge ist.
Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mit einer Begründung mitgeteilt werden. Der Nachweis des Zuganges des Schreibens ist zu führen.
(5) Gegen den Ausschluss ist Berufung vor der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss erfolgen. Sie ist beim Vorstand einzureichen.
Die Beratung über die Berufung muss auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden.
(6) Die Pflichten der Mitglieder bestehen aus
- der Förderung und Vertretung der Interessen des Vereins
- der Beachtung der Vereinssatzung
- der Zahlung des festgesetzten Beitrages.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Gliederungen mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. stellvertretenden Vorsitzenden,
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Zeit. Aus wichtigem Grund kann jedes Vorstandsmitglied abberufen werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Kurator
(1) Der Vorstand kann bei Bedarf einen sachkundigen Kurator bestellen.
(2) Der Kurator entscheidet zusammen mit dem Vorstand über künstlerische Belange, wie die Art und Anzahl der durchzuführenden Kunstausstellungen, die auszustellenden Künstler und die Auswahl von Kunstwerken für die Kunstsammlung des Vereins.
(3) Dem Kurator kann für seine umfangreiche Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung bzw. ein Honorar bewilligt werden.

§ 9 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen (Jahreshauptversammlung). Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses beantragen.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Der/ Die jeweils bevollmächtigte Vertreter/ in darf nur ein Mitglied vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten - mit Ausnahme der Satzungsänderung (§ 13) und der Auflösung (§ 14) - mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
(4) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief.
(5) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- Bericht der Revisoren
- Entlastung des Vorstandes
- Bestätigung/ Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.
(6) Zu den Mitgliederversammlungen muss mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Termin ihrer Durchführung eingeladen werden.
(7) Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, Protokolle bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 11 Revisoren
Zur Kassenprüfung wählt die Jahreshauptversammlung 2 Revisoren aus ihrer Mitte.
Die Wahl der Revisoren erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren.
Diese Revisoren haben der Jahreshauptversammlung vor der Entlastung des Vorstandes einen Bericht zu geben. Der Bericht der Revisoren hat schriftlich zu erfolgen und muss von mindestens einem Revisor unterschrieben sein. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit Einsicht in alle Geschäftsvorgänge zu nehmen, ihnen sind die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Revisoren sind rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung zur Kassenprüfung vom Vorstand einzuladen.

§ 12 Beitragsordnung
Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 13 Mitarbeiter/ innen
Der Verein kann zur Erfüllung der Satzungsaufgaben Mitarbeiter beschäftigen.
Soweit der Verein Mitarbeiter beschäftigt, kann ein Geschäftsführer bestimmt werden, dem organisatorische Leitungsaufgaben zugewiesen werden. Der Geschäftsführer darf keinerlei Verbindlichkeiten für den Verein eingehen.

§ 14 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzungen können nur mit Zustimmung von mindestens 3/4 der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erfolgen.
(2) Anträge auf Satzungsänderung müssen so rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden, dass sie bei der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt und ihre Behandlung in der Tagesordnung angekündigt werden kann.

§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins muss auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(2) Der Auflösungsantrag muss dem Vorstand so rechtzeitig bekannt sein, dass er ihn in der Einladung zur Mitgliederversammlung beifügen und seine Behandlung ankündigen kann.
(3) Die Auflösung erfolgt, wenn alle der zur Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder dem Antrag zustimmen.
(4) Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Tanne, die das Vereinsvermögen für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.§ 16 Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wernigerode einzutragen.
Vorstehende Satzung wurde am 23. November 2007 errichtet

Gez.:
Die Gründungsmitglieder

– Zur Beitrittserklärung –

– Top –